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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Forest | a brand of tree group GmbH & Co. KG
1. Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sowohl Anwendung auf die Leistungen der beech studios, von Cypress Berlin (insbesondere Video- und Filmproduktionen), wie auch auf Leistungen der Forest Creative Agency (insbesondere Konzeption und Entwicklung von CI und Online- und Offline- Marketingmaßnahmen). Hierbei handelt es sich um Marken der tree Group GmbH & Co. KG (nachfolgend „tree“).
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn tree diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Auftragsvergabe
2.1 Auf Wunsch des Auftraggebers erstellt tree unverbindliche und vertrauliche Angebote (Pitchunterlagen) für konkrete Projekte. Im Übrigen orientieren sich die Preise an Art, Umfang und Komplexität des jeweiligen Projekts. Mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber kommt der Vertrag zustande.
2.2 Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers an den beauftragten Leistungsinhalten wie auch die nachträgliche Änderung von beauftragten Leistungen – während oder nach Beendigung des Projektes – bedürfen einer gesonderten Vereinbarung der Parteien, auch zu der hierfür zusätzlich anfallenden Vergütung.
3. Beistellungen des Auftraggebers
3.1 Vom Auftraggeber bereitgestellte Unterlagen, Vorlagen und/oder sonstigen Beistellungen werden von tree jeweils als endgültige Vorgaben angesehen, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung treffen.
3.2 tree wird die Beistellungen grundsätzlich vertraulich behandeln, ist aber berechtigt, sie an Dritte im Rahmen der Erfüllung der Leistungen von tree zur Bearbeitung weiterzugeben. tree trägt dafür Sorge, dass auch die Dritten die Beistellungen vertraulich behandeln.
4. Leistungserbringung
4.1 tree erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen zu den vorgesehenen Terminen bzw. liefert die Leistungsergebnisse im vereinbarten Format an den Auftraggeber.
4.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsergebnisse unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen und, sofern keine anderweitige Regelung getroffen ist, gegenüber tree binnen 5 Werktagen die Abnahme zu erklären. Im Fall des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist gilt die Abnahme als erteilt.
4.3 Von tree mit den Leistungsergebnissen ausgeliefertes Material (Unterlagen, Datenträger, Dokumentationen, etc.) verbleibt vorbehaltlich anderweitiger Regelungen der Parteien im Eigentum von tree. 4.4 Alle von tree gelieferten Leistungsgegenstände verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von tree.
5. Musiklizenzen
5.1 Soweit tree für den Auftraggeber Musiklizenzen für Produktionen erwirbt, die tree für den Auftraggeber herstellt und diesem zur Nutzung überlässt, umfassen die Musiklizenzen gemäß folgender Aufstellung und Wahl des Auftraggebers gestaffelte Nutzungsformen: Beech Music Standard: – Online Not Paid Advertising: Company Website, YouTube, Vimeo, Social Media Beech Music Advanced: – Online Not Paid Advertising: Company Website, YouTube, Vimeo, Social Media – Events, Messen, Festivals Not Paid Advertising Beech Music Premium: – Online Paid Advertising: Company Website, YouTube, Vimeo, Social Media Beech Music Premium Plus: – Online Paid Advertising: Company Website, YouTube, Vimeo, Social Media – Events, Messen, Festivals Paid Advertising Beech Music Custom: – Komposition / Individuelle Anfrage
5.2 Die Einzelheiten ergeben sich jeweils aus den Lizenzbedingungen der Plattformen, auf die tree den Auftraggeber im verbindlichen Angebot hinweist und die vom Auftraggeber einzuhalten sind.
5.3 Die Übernahme etwaig anfallender GEMA-Gebühren obliegt dem Auftraggeber. Im Fall entsprechender Vereinbarung klärt tree für den Auftraggeber die GEMA-Gebühren.
6. Rechtseinräumung
6.1 Der Umfang der Rechtseinräumung an den Leistungsergebnissen durch tree bestimmt sich vorrangig nach der Vereinbarung der Parteien im Einzelfall.
6.2 Soweit eine ausdrückliche Vereinbarung im Einzelfall nicht besteht, räumt tree dem Auftraggeber an den Leistungsergebnissen die nicht-ausschließlichen, nicht-sublizenzierbaren, nicht übertragbaren einfachen Rechte zur einmaligen Nutzung der Leistungsergebnisse für den im Auftrag bezeichneten Zweck ein.
6.3 Sämtliche Nutzungsrechtseinräumungen, die über Ziffer 6.2 hinausgehen, sind von den Parteien vorab schriftlich und gesondert zu vereinbaren. Dies gilt auch für eine Archivierung oder Digitalisierung der Leistungsergebnisse oder ein Einspeisen in digitale Netzwerke, Onlinesysteme oder Datenbanksysteme.
6.4 Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung von tree auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens erfolgt (§ 34 Abs. 3 UrhG).
6.5 Die Leistungsergebnisse dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch tree nicht bearbeitet werden. tree weist den Auftraggeber ausdrücklich auf die Regelungen zur Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und das Verbot der Entstellung (§ 14 UrhG) hin.
6.6 tree behält sich die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften vor.
7. Vergütung
7.1 Die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung richtet sich nach dem verbindlichen Angebot von tree.
7.2 Die Vergütung versteht sich zuzüglich der anfallenden Mehrwertsteuer.
7.3 Die Vergütung wird vorbehaltlich der Vereinbarung der Parteien spätestens mit der Abnahme der Leistungsergebnisse und binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
7.4 Bei Projekten ab € 10.000,- werden vorbehaltlich anderweitiger individueller Regelungen 25% der im Angebot veranschlagten Vergütung nach Annahme des Angebots fällig und weitere 50% nach erbrachter Leistung bzw. der 1. Schnittversion. Der restliche Betrag wird nach Abnahme der fertigen Fassung mit der Erstellung der „Restbetragsrechnung“ sofort zur Zahlung fällig.
8. Freie Mitarbeit
8.1 Von tree eingesetzte freie Mitarbeiter (Visagisten, Cutter, Grafik-Designer, Web-Designer, Sprecher etc.) verpflichten sich, tree über eine etwaige KSK-Pflichtigkeit rechtzeitig zu informieren. Anderenfalls ist tree berechtigt, die KSK-Abgabe gegenüber dem freien Mitarbeiter in Rechnung zu stellen.
8.2 Die Vergütung von freien Mitarbeitern erfolgt gemäß branchenüblichen Tagessätzen. Diese werden vor Projektbeginn verbindlich festgelegt. Erfolgt eine Pauschalvergütung, errechnet sich diese durch die vorher festgelegten Tagessätze. Tree ist berechtigt, bei Nichterreichen der vereinbarten Arbeitstage eine Pauschale auf die tatsächlich geleisteten Arbeitstage zu reduzieren.
8.3 tree ist berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen von einer Einzelbeauftragung von freien Mitarbeitern zurückzutreten. Erfolgt der Rücktritt bis spätestens 24 Stunden vor geplantem Drehbeginn, hat tree kein Ausfallhonorar zu bezahlen, es sei denn, der freie Mitarbeiter weist bereits angefallenen Aufwand schriftlich nach. Nach Beginn der Tätigkeit durch den freien Mitarbeiter (z.B. Drehbeginn) tritt an die Stelle des Rücktritts das Recht von tree zur jederzeitigen Kündigung des Vertrags. In diesem Fall hat tree die bis dahin angefallenen und noch nicht abgegoltenen Aufwendungen sowie die noch anfallenden zukünftigen und unvermeidbaren Aufwendungen gegen Nachweis zu erstatten. Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, seine Aufwendungen möglichst gering zu halten.
8.4. Bei eintägigen Buchungen ist eine Stornierung des Auftrags durch tree bis 48 Stunden vor Auftragsbeginn kostenfrei möglich, bis 24 Stunden vor Auftragsbeginn fällt eine Ausfallvergütung von 50 % der vereinbarten Vergütung an, danach wird die volle Vergütung für den freien Mitarbeiter fällig. Übt tree dieses Recht aus, sind dem freien Mitarbeiter die bis dahin angefallenen und noch nicht abgegoltenen Aufwendungen sowie die noch anfallenden zukünftigen und unvermeidbaren Aufwendungen gegen Nachweis zu erstatten. Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet seine Aufwendungen möglichst gering zu halten.
8.5 Reise- und Unterbringungskosten, die zur Erbringung der Leistung anfallen, trägt im Fall vorheriger schriftlicher Vereinbarung tree. Verpflegungsmehraufwendungen werden gemäß den steuerlich abzugsfähigen Tagespauschalen berechnet.
8.6 Bei Nutzung des eigenen PKW erstattet tree gegen Rechnungslegung die aktuell steuerlich absetzbare Kilometerpauschale. Diese erhöht sich um 0,02 € pro Mitfahrer. Bei Einsatz eines vom Auftraggeber gestellten Fahrzeuges (auch Mietwagen) trägt tree sämtliche Kosten. Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich zur sorgfältigen und ordnungsgemäßen Handhabung gestellter Fahrzeuge.
9. Gewährleistung
9.1 Soweit die geschuldeten Leistungen als Werkleistungen zu qualifizieren sind, kann der Auftraggeber im Fall von Mängeln Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form.
9.2 Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur die Vergütung hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten; weitergehende Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
9.3 Der Auftraggeber trägt die alleinige rechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung bzw. den Go live von Produktionen (insbesondere Videos, Filmen, Marketingmaßnahmen), soweit diese auf Ideen, Vorgaben, Beistellungen, Anweisungen, Unterlagen, Materialien, Marken, Slogans, Grafiken, Daten, etc. des Auftraggebers beruhen. tree haftet insoweit nicht wegen der Verletzung der Rechte Dritter oder wegen der Verletzung anwendbaren Rechts (einschließlich Urheber-, Marken-, Design-, Persönlichkeits-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechts). Der Auftraggeber hat vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien die rechtliche Zulässigkeit umfassend selbst auf eigene Kosten zu prüfen.
9.4 tree gewährleistet, dass die auf Grundlage eigenständiger kreativer Leistungen von tree geschaffenen Leistungsergebnisse nicht anwendbares Recht verletzen und frei von Rechten Dritter sind.
9.5 Im Fall der Verletzung von anwendbarem Recht oder Rechten Dritter wird tree die Rechtsverletzung klären und beseitigen oder die erforderlichen Rechte nachträglich einholen und dem Auftraggeber gegebenenfalls den nachweislich entstandenen Schaden ersetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber tree unverzüglich über die behauptete Rechtsverletzung in Kenntnis setzt, die Rechtsverletzung nicht anerkennt und tree alle rechtlichen Abwehrmaßnahmen überlässt.
9.6 Die Pflicht nach Ziffer 9.5 ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber die Voraussetzungen der Ziffer 9.5 nicht einhält oder die Leistungsergebnisse entgegen den vertraglichen Bestimmungen der Parteien oder den Regelungen dieser AGB nutzt.
9.7 tree haftet vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 10 zudem nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der von tree ausgelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen.
9.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer-und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
10. Haftung des Auftraggebers
10.1 Der Auftraggeber haftet für evtl. überlassenes Material und Unterlagen von tree bis zur unversehrten Rücklieferung an tree. Der Auftraggeber trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung, wobei die Rücklieferung per Kurierunternehmen zu erfolgen hat.
10.2 Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe der Leistungsergebnisse durch den Auftraggeber wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche eine Mindestvergütung in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.
10.3 Unterbleibt die Namensnennung von tree nach § 13 UrhG oder verstößt der Auftraggeber gegen § 14 UrhG, so hat tree Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zur jeweils vereinbarten Vergütung, sofern der Auftraggeber nicht einen geringeren Schaden nachweist.
10.4 Bei einer über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehenden Nutzung der Leistungsergebnisse durch den Auftraggeber haftet dieser für jeglichen daraus entstehenden Schaden und stellt tree diesbezüglich von Ansprüchen Dritter frei.
11. Haftung von tree
11.1 tree haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
11.2 Im Fall von leichter Fahrlässigkeit haftet tree nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten. Unter Kardinalpflichten sind solche Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung von tree ist in diesem Fall auf den unmittelbaren und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
11.3 tree übernimmt keine Haftung bei Aufträgen unter Extrembedingungen (Outdoordreh, Expeditionsdokumentation, usw.) für den Verlust (durch Witterung, physische oder höhere Gewalt) des Filmmaterials. 1
1.4 Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 11.2 und 11.3 gelten nicht im Fall von übernommenen Garantien, bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung sowie bei der Verletzung von Körper, Leib oder Leben.
12. Höhere Gewalt
12.1 Sofern tree durch höhere Gewalt an der fristgerechten Erbringung von Leistungen gehindert wird, wird tree den Auftraggeber schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streiks, Aussperrungen, Arbeitskampfhandlungen, zivile Unruhen, Terrorakte, Naturkatastrophen, extreme Witterungsverhältnisse, Kriegshandlungen, örtliche Stromausfälle, irreversibles Versagen von Computer- und Telekommunikationstechnik.
12.2 Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate an, sind tree und der Auftraggeber berechtigt, vom Auftrag zurücktreten, wobei der Auftraggeber tree für die bereits geleistete Arbeit vollständig bezahlen muss.
12.3 Sofern Leistungen wie z.B. Dreharbeiten aus Gründen höherer Gewalt, (Schneelage, Lawinensituation, Verletzung von Expeditionsmitgliedern usw.) abgebrochen werden müssen, ist vom Auftraggeber die volle Vergütung zu zahlen. Für Schäden, die durch einen entsprechenden frühzeitigen Drehabbruch entstehen, übernimmt tree keinerlei Haftung.
13. Schlussbestimmung
13.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers, für Rücklieferungen der Sitz von tree.
13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Rosenheim.
13.3 Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.4 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
13.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden sich die Parteien auf eine wirksame Bestimmung verständigen, die der unwirksamen Bestimmung in rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Hinsicht möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für eventuelle Lücken dieser Geschäftsbedingungen.
Anhand individueller und innovativer Marketingstrategien realisiert FOREST Kreativkonzepte im Spektrum von Social Media, E-Commerce, Webdesign, Suchmaschinenmarketing und Kommunikationsdesign. Immer im Fokus: Emotionen. FOREST besteht aus einem dynamischen, visuell starken und hochmotivierten Team, das effektiv arbeitet und jedem Vergleich standhält. Dabei möchte die Rosenheimer Werbeagentur mit dem Freshness-Faktor nicht nur Großkunden ansprechen! FOREST arbeitet sowohl mit dem kleinen Handwerksbetrieb als auch mit dem Branchenprimus zusammen. Im Vordergrund steht dabei immer die kreative Zielsetzung.